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30.12.2011 - Mieten & Vermieten

Aktuelles Urteil:
Betriebskosten müssen nicht offen gelegt werden

Aktuelles Urteil: Betriebskosten müssen nicht offen gelegt werden
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Ist im Mietvertrag eine Pauschale bei den Betriebskosten vereinbart, ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter Auskunft über die tatsächliche Höhe zu geben. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.Im vorliegenden Fall lag die Betriebskostenpauschale von 190 Euro im Monat laut den Mietern zu hoch. Daher wollten Sie eine Auskunft über die tatsächlichen Kosten beim Vermieter einholen. Dieser wollte jedoch weder eine Auskunft über die Kostenhöhe geben, noch den Mietern Einsicht in die Belege gewähren. Daraufhin kam der Fall vor Gericht, wo der Vermieter Recht erhielt. Der BGH argumentierte damit, dass die Mieter die Pauschale von Beginn des Mietverhältnisses an für zu hoch gehalten hatten (AZ VIII ZR 106/11).Da sie den Mietvertrag jedoch unterschrieben hatten, besteht kein Anspruch auf Offenlegung der vereinbarten Kalkulation. Da es sich um eine Pauschale handelt, haben die Mieter auch keinen Anspruch am Ende des Jahres Auskunft über die exakte Höhe der Kosten zu erhalten. Ein Auskunftsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Ermäßigung der Betriebskosten gegeben hätte.?