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25.08.2010 - Mieten & Vermieten

Vermieter muss für Konstruktionsfehler haften

Vermieter muss für Konstruktionsfehler haften
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In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Vermieter für Schäden haftet, die durch einen Konstruktionsfehler einer Mietsache verursacht wurden. Dies gilt auch, wenn die Schäden ohne sein eigenes Verschulden entstanden sind (AZ XII ZR 189/08).Im vorliegenden Fall hatte sich in einem Bürogebäude ein Fensterflügel aus dem Rahmen und traf eine Mitarbeiterin des Mieters. Das darauf folgende Gutachten ergab, dass das Fenster einen Konstruktionsfehler hatte und damit ein Mangel an der Mietsache vorlag.Der BGH entschied, dass der Vermieter unabhängig von seinem Verschulden gegenüber der Mitarbeiterin seines Mieters in Haftung steht. Entscheidend sei laut den Richtern nicht der Zeitpunkt des Schadens, sondern ob der Mangel bereits bei Vertragsschluss vorhanden gewesen ist. Trotz der Tatsache, dass die Mitarbeiterin nicht direkte Mieterin gewesen ist, steht sie in dem Schutzbereich des Mietvertrags.?