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25.05.2009 - Mieten & Vermieten

Mieter muss nicht generell für Aufzug zahlen

Mieter muss nicht generell für Aufzug zahlen
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtssprechung zur Kostenbeteiligung von Mietern an einem vorhandenen Fahrstuhl erweitert und wich somit von seinem 2006 gesprochenen Urteil, demnach ein Mieter einer Erdgeschosswohnung ebenfalls an den Aufzugskosten aufgrund eines einheitlichen, generalisierenden Maßstabes zu akzeptieren hat, ab.Im aktuellen Fall sollte eine Mieterin für einen Fahrstuhl mitbezahlen, obwohl sie in einem Quergebäude wohnt, das nicht über den Fahrstuhl zu erreichen ist. Hier sei laut BGH die Grenze einer generalisierenden Betrachtungsweise überschritten. Die Begründung: Da der Aufzug tatsächlich nicht genutzt wird, bestehe kein Grund für eine Kostenbeteiligung.Offen ließ der BGH jedoch seine Entscheidung für den Fall, in dem ein gemeinsamer Keller oder eine Gemeinschaftseinrichtung wie eine Waschküche besteht. Grundsätzlich sind nach Auffassung des Gerichts Aufzugskosten auch Betriebskosten, die dem Eigentümer durch den Gebrauch entstehen.