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20.04.2010 - Nachbarschaftsfragen

Hinterlieger haben Recht auf Notleitung

Hinterlieger haben Recht auf Notleitung
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Bauherren haben das Recht, bestimmte Versorgungsleitungen durch das Nachbargrundstück zu führen, wenn sie keine anderen vernünftigen und wirtschaftlich vertretbaren Lösungen gibt, um ihr Grundstück ans öffentliche Netz anzuschließen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Allerdings ist dieses so genannte Notleitungsrecht die Ausnahme und nur möglich, wenn es absolut keine Alternativen dazu gibt, etwa, wenn ein Hinterliegergrundstück bebaut wird. Dabei ist der Nachbar, über dessen Grund die Leitungen geführt werden, nicht ganz rechtlos. Er darf beispielsweise (gegen Entgelt) die Leitungen mitbenutzen. Außerdem muss der Bauherr alle Schäden wieder beseitigen, die durch das Verlegen der Leitung am Nachbargrundstück entstehen. Das heißt, der Bauherr zahlt dem Nachbarn die Wiederherstellung des aufgerissenen Gartens. Mitunter muss er ihm für die Leitungen auch eine jährliche Rente bezahlen. Auf alle Fälle muss er den Anrainer rechtzeitig über die anstehenden Arbeiten informieren – und nicht erst, wenn der Bautrupp schon vor der Tür steht.

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.