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12.02.2018 - Facility Management

Urteil:
Leerstehende Immobilien sind nicht unbegrenzt steuerlich absetzbar

Urteil: Leerstehende Immobilien sind nicht unbegrenzt steuerlich absetzbar
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Für leerstehende Immobilien werden Vermietern Fristen gewährt, in denen sie diese weiter steuerlich absetzen können, obwohl sie nicht vermietet oder verpachtet sind. Denn trotz redlicher Bemühungen von Seiten des Vermieters kann es durchaus vorkommen, dass Gebäude beispielsweise aufgrund ihres Zustandes nicht vermietet werden können (AZ IX R 17 / 16). Im vorliegenden Fall musste ein Eigentümer seine Wohnungen über 10 Jahre lang leer stehen lassen. Der Gesamtzustand der Immobilie war so desolat, dass eine Vermietung trotz aller Bemühungen nicht möglich war. Die Versuche, innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft umfassende Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, waren gescheitert. Das Finanzamt verweigerte schließlich die Anerkennung der geltend gemachten Werbekostenüberschüsse, da das Objekt nicht mehr betriebsbereit sei. Der Bundesfinanzhof stimmte nun dem Finanzgericht zu. Trotz seiner Mühen habe der Eigentümer seit nunmehr 10 Jahren keine Einigung erzielen können und ein Ende des Zustandes sei nicht in Sicht.

Quelle:  LBS