News-Archiv:

03.02.2010 - Mieten & Vermieten

Versorgungsvertrag kann nicht durch Widerspruch verhindert werden

Versorgungsvertrag kann nicht durch Widerspruch verhindert werden
© fotolia.com / webdata
Nimmt ein Mieter eine Versorgungsleistung in Anspruch, gilt zwischen ihm und dem Versorger ein Vertrag. Dieser gilt auch, wenn der Mieter einem Vertragsschluss widerspricht. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (AZ VIII ZR 235/08).Im vorliegenden Fall hatte ein Versorgungsunternehmen einen Mieter unter anderem auf Kosten für Fernwärme und Warmwasser verklagt. Der seit 1997 in dem Mehrfamilienhaus wohnende Mieter hatte jedoch aufgrund der vorhandenen Kohleöfen stets selbst für sein Brennmaterial und Warmwasser gesorgt.Als der Vermieter die Wohnung modernisieren ließ, teilte er seinem Mieter mit, dass zukünftig eine Liefervereinbarung für Heizung und Warmwasser mit einem kommunalen Versorger besteht und diese direkt mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Vereinbarung unterschrieb der Mieter nicht und weigerte sich zudem, die Rechnungen des Versorgers zu bezahlen - nutzte aber Warmwasser und Fernwärme für seine Wohnung.Mit der Begründung, dass durch die Nutzung der Leistungen ein Vertrag zustande gekommen ist, fällte der BGH das Urteil zugunsten des Versorgungsunternehmens. Der Mieter muss somit für die erbrachten Leistungen aufkommen.?