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22.05.2017 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Mietverwalter muss Rückstände zügig melden

Urteil: Mietverwalter muss Rückstände zügig melden
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Das Landgericht Berlin entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Verwalter von Mietwohnungen den Hauseigentümer unverzüglich informieren muss, wenn die Miete nicht pünktlich gezahlt wird. Bleibt er stattdessen untätig, kann der Vermieter Schadensersatz einfordern (AZ 9 O 345/15). Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einer Eigentumswohnung seinen Mietverwalter auf Schadensersatz verklagt. Er vertrat die Meinung, dass einer Mieterin zu spät gekündigt worden war, die bereits über ein Jahr keine Miete mehr gezahlt hatte. Über die Mietrückstände war der Eigentümer erst neun Monate nach erstmaligem Zahlungsrückstand informiert worden und hatte somit nicht rechtzeitig reagieren können. Er verlangte sowohl die Zahlung der ausgebliebenden Mieten, als auch die Erstattung für die Verwaltervergütung für den betreffenden Zeitraum. Das Landgericht entschied nun aktuell zu Gunsten des Eigentümers. Ein Verwalter hat Zahlungsrückstände unverzüglich zu melden und Mietverträge zeitnah zu kündigen. Das Gericht sprach dem Kläger den größten Teil der Mietzahlungen zu, wies jedoch den Antrag auf Rückzahlung des Honorars ab.