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19.10.2009 - Mieten & Vermieten

BGH stärkt Mieterrechte bei Vermieterinsolvenz

BGH stärkt Mieterrechte bei Vermieterinsolvenz
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Wird gegen einen Vermieter ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofes der Mietvertrag auch zwischen dem Mieter und dem Zwangsverwalter. Dieser muss infolgedessen auch die Kautionsvereinbarung erfüllen (BGH VIII ZR 336/08)."Der Bundesgerichtshof hat die Mieterrechte im Zwangsverwaltungsverfahren gestärkt. Mieter dürfen gegenüber dem Zwangsverwalter die Mietzahlungen stoppen, bis der die Mietkaution konkursfest angelegt hat. Damit ist die Mietkaution im Fall der Vermieterinsolvenz spürbar sicherer geworden", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs.Der Vermieter hatte die vom Mieter gezahlte Kaution nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, von seinem Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto, das heißt Treuhandkonto, angelegt. Später wurde über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Zwangsverwalter durch das Gericht bestellt. Der Zwangsverwalter, der die Mietkaution nicht erhalten hat, weigerte sich, jetzt noch nachträglich den Kautionsbetrag auf ein Sonderkonto einzuzahlen.Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass der ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter auch gegenüber dem Zwangsverwalter gilt. Der Zwangsverwalter wird wie der Vermieter behandelt und muss die Kautionsvereinbarung erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zwangsverwalter den Kautionsbetrag vom Vermieter erhalten hat oder nicht. Der Bundesgerichtshof gibt dem Mieter deshalb das Recht, die laufenden Mietzahlungen zurückzuhalten, bis der Zwangsverwalter seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Quelle:  Deutscher Mieterbund