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15.10.2009 - Mieten & Vermieten

Mieterhöhung nach Mietminderung

Mieterhöhung nach Mietminderung
© Deutscher Mieterbund e.V.
In seiner aktuellen Pressemitteilung kommentiert der Deutsche Mieterbund (dmb) das aktuelle BGH-Urteil zur Mieterhöhung einer Wohngenossenschaft.„Eine Mieterhöhung darf keine Bestrafung für eine zu Recht durchgeführte Mietminderung sein. Ich halte es für rechtlich fragwürdig, wenn Mieter durch die Ankündigung oder Androhung einer Mieterhöhung dazu bewegt werden sollen, auf ihre gesetzlichen Rechte zu verzichten“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige BGH-Entscheidung (BGH VIII ZR 159/08).Der Bundesgerichtshof hatte die Mieterhöhung einer Wohnungsgenossenschaft für rechtens erklärt, die nur von dem Mieter gefordert wurde, der vorher wegen Baulärms die Miete gemindert hatte. Die Kölner Genossenschaft hatte in der Wohnanlage modernisiert, die Fenster wurden ausgetauscht und die Balkone saniert. Die Genossenschaft bot den Mietern und Mitgliedern der Genossenschaft an, dass ihre Miete nicht erhöht wird, wenn diese dafür auf die Mietminderung verzichteten. Mieter, die aber auf ihr Mietminderungsrecht bestünden, müssten mit einer Mieterhöhung zum nächst zulässigen Termin rechnen. Nachdem ein Mieter sein gesetzlich garantiertes Mietminderungsrecht wahrnahm und wegen Beeinträchtigung durch Lärm und Staub die Miete um 50 Prozent kürzte, reagierte die Wohnungsbaugenossenschaft und erhöhte die Miete um knapp zehn Prozent.„Auch wenn die Mieterhöhung für sich genommen zulässig und begründet ist und auch keine Ungleichbehandlung der Mitglieder der Genossenschaft vorliegt, bleibt ein schaler Beigeschmack“, erklärte der Mieterbund-Direktor. „Das Recht, bei Wohnungsmängeln die Miete zu mindern, wird zum Verhandlungsgegenstand zwischen Vermietern und Mietern herabgestuft. Mieter, die trotz Mängeln die volle Miete zahlen, bekommen keine Mieterhöhung, aber die, die ihre gesetzlich garantierten Rechts wahrnehmen, müssen mehr zahlen“.