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10.02.2014 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Unwirtschaftliche Heizung kein Minderungsgrund in Gewerberäumen

Urteil: Unwirtschaftliche Heizung kein Minderungsgrund in Gewerberäumen
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Wenn die Heizung fehlerfrei läuft und dem Standard entspricht, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes aktuell war, dürfen Mieter auch dann keine Minderung geltend machen, wenn sie unwirtschaftlich arbeitet. Das  entschied jetzt der Bundesgerichtshof (AZ XII ZR 80/12). Eine Mieterin von Gewerberäumen in einem Gebäude, das schon zu DDR-Zeiten errichtet, vor der Vermietung jedoch bereits saniert worden war, hatte die Miete für mehrere Monate gemindert. Als Grund gab sie an, dass der geringe Publikumsverkehr in ihren Geschäftsräumen die große, nur zentral steuerbare Heizungs- und Belüftungsanlage nicht rechtfertige. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieterin, welche die Minderung nicht akzeptieren wollte. Indem sie den Mietvertrag unterzeichnet habe, hätte die Mieterin die technische Ausstattung als vertragsgemäßen Zustand akzeptiert. Hinzu komme, dass es keine Anzeichen gäbe, dass die Anlage nicht dem technischen Standard entspricht, der bei der Gebäudefertigstellung vorherrschte.