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06.03.2013 - Baubranche

Bautipp:
Fristen im Feuerstättenbescheid beachten!

Bautipp: Fristen im Feuerstättenbescheid beachten!
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Seit Jahresbeginn können Hauseigentümer selbst bestimmen, welchen Schornsteinfeger Sie für die Kehr- und Messarbeiten für ihre Heizanlagen beauftragen. Als Grundlage dient hierfür der "Feuerstättenbescheid", der nach wie vor vom Bezirksschornsteinfeger ausgestellt wird und die zu erledigenden Arbeiten aufführt. Laut Angaben des Verbands Privater Bauherren liegt die Entscheidung seit dem 1. Januar 2013 allein bei dem Hausbesitzer, welchen Betrieb er für diese Arbeiten auswählt. Gleichzeitig kommt diese neue Regelung jedoch auch mit neuen Pflichten: Die Messergebnisse und relevanten Informationen müssen selbständig und innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Bezirksschornsteinfeger gemeldet werden. Wird diese Frist überschritten, zieht dies einen erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich: Zunächst meldet der Bezirksschornsteinfeger den fehlenden Nachweis der Baubehörde und setzt eine neue Frist. Wird diese wieder nicht eingehalten, erfolgt eine Ausführung der Arbeiten notfalls mit polizeilicher Begleitung. Für den Hausbesitzer bedeutet der Prozess einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand.

Quelle: Verband Privater Bauherren e.V.