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06.08.2009 - Guter Rat

Wespenplage:
Kammerjäger-Vergleich kann sich lohnen

Wespenplage: Kammerjäger-Vergleich kann sich lohnen
© Pixelio / JPW.Peters
In vielen Regionen des Landes setzen derzeit Wespen den Menschen stark zu. Bei wem sich die Plagegeister sogar einnisten, der kommt meist um den Anruf beim Kammerjäger nicht herum. Doch wer ohne Preisvergleich den erstbesten Anbieter beauftragt, zahlt für die Nestentfernung mitunter fast dreimal mehr. Das zeigte eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW. Ein Dutzend Wespenbekämpfer mit Sitz im Rheinland und Ruhrgebiet unterzog die Verbraucherzentrale NRW einer telefonischen Stichprobe. Gefragt wurde nach Preisen, nach Schnelligkeit und Gifteinsatz. Dabei zeigte sich: Wie bei anderen Dienstleistungen lohnt auch hier ein Preisvergleich. Für die Beseitigung eines einzelnen Wespennests verlangte ein Kammerjäger im Rheinland summa summarum 144,80 Euro. Ein Kollege im Ruhrgebiet wollte sich dagegen mit 59,50 Euro begnügen - Anfahrt inklusive. Ärgerlich: Bis auf zwei Ausnahmen hantierten die Wespenbekämpfer am Telefon mit Nettopreisen. Den Endpreis samt Mehrwertsteuer, wie laut Preisangabenverordnung vorgeschrieben, erfuhren die Test-Anrufer erst auf Nachfrage. Wichtig zu wissen: Wespen stehen oftmals unter Naturschutz. Von acht heimischen Arten dürfen laut Naturschutzgesetz lediglich zwei ohne Genehmigung der Behörden von Haus und Terrasse entfernt werden: die deutsche wie die gemeine Wespe. Bei allen anderen Wespenarten, wie auch bei Hornissen, braucht es eine Ausnahmegenehmigung. Will ein Hauseigentümer oder Mieter also ein Nest der weniger schützenswerten Arten entfernen, muss "ein triftiger Grund" vorliegen. Das heißt: Die Wespen siedeln in unmittelbarer Nähe des Hauses, auf Terrassen, in Schuppen oder Garagen, sie gefährden Kinder, Haustiere oder Allergiker. Triftige Gründe bescheinigt etwa der Wespenbekämpfer. Der Trost für Mieter: Laut Rechtsprechung hat in der Regel der Vermieter die Kosten für die Beseitigung eines Wespennests zu tragen. "Der darf die Kosten auch nicht auf die Nebenkosten umlegen", sagt Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund in Berlin. Der Mieter müsse seine Hausverwaltung allerdings informieren. In Ausnahmefällen, bei Gefahr in Verzug, wenn der Vermieter nicht sofort erreichbar sei, dürfe der Mieter den Kammerjäger hingegen selbst bestellen. Ein großes Nest direkt am Haus sah etwa das Amtsgericht Meppen (Az.: 8 C 92/03) als nicht unerhebliche Gefahr für die Bewohner. Promptes Handeln sei erlaubt gewesen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW