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03.09.2012 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Umlage von Straßenreinigungskosten nicht immer möglich

Urteil: Umlage von Straßenreinigungskosten nicht immer möglich
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Das Landesgericht Berlin entschied in einem aktuellen Urteil, dass fiktive Kosten für Straßenreinigungsarbeiten nur dann in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden können, wenn diese vom Vermieter selbst vorgenommen wurden (AZ 63 S 122/11).Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin von ihrem Mieter die Nachzahlung aus verschiedenen Betriebsabrechnungen verlangt, die unter anderem die Kosten für Straßenreinigung und Schneebeseitigung beinhalteten. Diese Arbeiten hatte jedoch der Ehemann der Vermieterin unentgeltlich vorgenommen. Der Mieter akzeptierte diesen Kostenpunkt nicht.Das Gericht entschied nun aktuell zugungsten des Mieters. Arbeiten, für die tatsächlich keine Kosten entstanden sind, dürgen nicht auf die Mietparteien umgelegt werden.?