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21.06.2012 - Baubranche

Tipp für Bauherren:
Fertigstellungstermin muss eingehalten werden

Tipp für Bauherren: Fertigstellungstermin muss eingehalten werden
© Verband Privater Bauherren e.V.
Bei einem Hausbau sind Bauzeitüberschreitungen und verschobene Einzugstermine keine Seltenheit. Für die Bauherren haben solche Verzögerungen laut Verband Privater Bauherren e.V. oftmals schwerwiegende Folgen: Sie müssen Bereitstellungzinsen für das nicht abgerufene Darlehen zahlen und sich gegebenenfalls nach einer Übergangswohnung umsehen, da ihre alte Wohnung fristgerecht gekündigt wurde. Juristen sprechen von sogenannten Verzugsschäden. Viele Bauträger kalkulieren sie ein. Sie sichern zwar im Vertrag eine genaue Datumsangabe für den Einzug zu, weisen aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den AGBs, daraufhin, für solche "Nichtpersonenschäden" bei leichter Fahrlässigkeit nicht haftbar zu sein. "Das heißt, sie ziehen ihren Hals damit aus der Schlinge und lassen die Bauherren im Regen stehen", kritisiert Bausachverständiger Penningh. Zu diesem Problem hat das Oberlandesgericht (OLG) München (13 U 15/11, Urt. v. 15.11.2011) eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach ist eine AGB unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte des Vertrages so beschränkt, dass damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Allerdings sind auch mit dem neuen Urteil die Unwägbarkeiten nicht vom Tisch, denn bis ein Bauträger zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt wird, ist es ein langer Weg. "Damit die Familie nicht in der Zwischenzeit im Hotel leben muss, muss der Baufortschritt laufend geprüft werden", empfiehlt VPB-Präsident Penningh. "Wer seine Baustelle regelmäßig vom unabhängigen Sachverständigen kontrollieren lässt, der weiß, ob die Firma im Zeitplan liegt und kann gegebenenfalls gegensteuern. Einmal abgesehen davon, dass nur bei laufender Baukontrolle auch Mängel rechtzeitig entdeckt und behoben werden können."?