News-Archiv: Kategorien

08.02.2010 - Facility Management

Parkettversiegelung und Außenanstrich von Fenstern keine Schönheitsreparaturen

Parkettversiegelung und Außenanstrich von Fenstern keine Schönheitsreparaturen
© fotolia.com / webdata
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen einer Parkettversiegelung keine Schönheitsreparaturen sind (AZ VIII ZR 48/09). Mit seinem Urteil gab das Gericht Mietern recht, die sich mit ihrem ehemaligen Vermieter über Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Reparaturmaßnahmen stritten. Im vorliegenden Fall war im Mietvertrag festgeschrieben worden, dass sogenannte Schönheitsreparaturen ebenfalls "das Abziehen und die Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett (...) sowie das Streichen (...) einschließlich der Türen und Fenster" mit einschließen. Nachdem die Mieter ausgezogen waren, ohne diese Reparaturen vorzunehmen, verklagte sie der Vermieter auf Schadensersatz. Der BGH gab jedoch den Mietern recht. Die Begründung: Die betreffenden Arbeiten fallen nicht unter den bei Vertragsschluss geltenden ยง 28 Abs. 4 Satz (II. BV), der den Begriff Schönheitsreparaturen definiert. Sie sind damit unwirksam. Dies gilt auch, wenn diese durch einen Formularmietvertrag festgeschrieben wurden.?