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18.01.2010 - Mieten & Vermieten

BGH entscheidet, dass Gewerbemieter Verwaltungskosten tragen muss

BGH entscheidet, dass Gewerbemieter Verwaltungskosten tragen muss
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Bei einem Streit zwischen der Vermieterin und der Mieterin eines Gewerberaumes gibt der BGH in einem am 15. Januar veröffentlichten Urteil der Vermieterin Recht (XII ZR 109/08). Die Mieterin hatte die angemieteten Räume für den Betrieb eines Restaurants genutzt. Der Mietvertrag besagte, dass ‚Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung‘ unter sonstige Kosten fallen und vom Mieter zu tragen sind.Die Abrechnungen der Jahre 2003 und 2004 enthielten Verwaltergebühren von etwa 5.000 Euro, die 5,5 Prozent der Bruttomiete als Entgelt für die Verwaltung darstellten. Die Vorauszahlungen der Nebenkosten waren jedoch deutlich niedriger festgelegt worden.Die Mieterin sah darauf hin die Klausel über die Verwaltungskosten als überraschend und benachteiligend für sie an und wollte sie für unwirksam erklären lassen.Der BGH entschied jedoch zu Gunsten der Vermieterin, da die Umlegung der Verwaltungskostenauf den Mieter bei der Miete von Geschäftsräumen nichts Ungewöhnliches ist. Die Umlage ist weder überraschend, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot. Die Klausel ist rechtmäßig, auch wenn die Höhe der Kosten im Einzelfall nicht angegeben ist. Die Mieterin musste anhand der Beschreibung der Position mit Kosten dieser Größenordnung rechnen.Auf Grund des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots ist die Mieterin vor überhöhten Kosten geschützt, da diese sich im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen halten müssen, was in diesem Fall gegeben ist. ?