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02.12.2009 - Mieten & Vermieten

Gesundheitliche Aspekte spielen bei Zwangsräumung eine Rolle

Gesundheitliche Aspekte spielen bei Zwangsräumung eine Rolle
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Besteht bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners, kann die Zwangsräumung untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (AZ ZB 11/09).Im vorliegenden Fall wurde eine im Jahr 1910 geborene Mieterin verurteilt, ihr gemietetes Haus zu verlassen. Obwohl sie eine laufende Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zahlte, klagte der Vermieter auf Zwangsräumung. Nachdem Amts- und Landesgericht den Antrag der Mieterin auf Räumungsschutz abgelehnt hatten, stimmte schließlich der BGH zu.Laut Gericht sind bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Interessen von Schuldner und Gläubiger gleichermaßen abzuwägen. Insbesondere bei älteren Menschen bestehe laut BGH eine erhöhte gesundheitliche Gefahr, da diese sich oftmals nur schwer an eine veränderte Umgebung anpassen können. Die Auswirkungen einer möglichen Räumung auf die Mieterin sollen nun vom Landesgericht überprüft werden.?