News-Archiv: Kategorien

30.12.2015 - Leben & Wohnen

Viermal tägliches Lüften ist keine Zumutung

Viermal tägliches Lüften ist keine Zumutung
© Fotolia.de / mrgarry
Ein Mieter sollte sehr wohl in der Lage sein, drei bis vier Mal am Tag zu lüften, damit sich in der Wohnung kein Schimmel bildet. Wenn er tagsüber abwesend ist, muss in dieser Zeit jedoch nicht gelüftet werden. Zu diesem Urteil kommt das LG Frankfurt/Main (AZ 2-17 S 51/14). Eine Mieterin hatte die Miete aufgrund von Schimmelbildung in der Wohnung gemindert. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte falsches Lüftungsverhalten als Ursache für den Schimmel fest und der Vermieter verlangte die Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Die Mieterin gab jedoch an, da sie berufstätig sein, könne sie tagsüber nicht, wie vom Gutachter empfohlen, lüften. Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters, denn die Mieterin habe keine Mietminderung geltend machen dürfen, weil sie den Schimmel durch ihr Lüftungsverhalten - unabhängig von ihrer Abwesenheit - selbst verursacht hat. Die Abwesenheit eines Mieters ist für die Empfehlung drei bis vier Mal täglich stoßweise zu lüften ohne Belang, denn währenddessen wird weder geduscht noch gekocht, gewaschen oder andere Feuchtigkeit verursacht, die entlüftet werden muss.