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16.12.2015 - Mieten & Vermieten

Wann die Farbe wieder von der Wand runter muss

Wann die Farbe wieder von der Wand runter muss
© Fotolia.de / oliavlasenko
Viele Mieter sind der Ansicht, wenn sie ihre Wände weiß streichen, gefällt das Jedem und sie können nichts falsch machen. Doch weiß ist nicht immer gleich weiß, wie ein Fall vor dem AG München zeigt (AZ 432 C 7911/15). Ein Ehepaar aus München strich die Wände seines gemieteten Einfamilienhauses nach einer Beratung im Baumarkt in zwei Weiß-Tönen. Beim Auszug acht Jahre später bestand die Vermieterin jedoch darauf, die Farbe müsse runter, denn sie sei laut ihrem Architekten ungeeignet für Wohnräume. Zudem würde die Farbe die Schimmelbildung begünstigen, denn die hochglänzenden, abwaschbaren Farben seien nicht atmungsaktiv. Während der gesamten achtjährigen Mietzeit trat allerdings kein Schimmel auf. Die Mieter strichen nochmals einige Wände in weiß und zogen aus, ohne die umstrittene Farbe zu entfernen. Die Vermieterin vermietete das Objekt weiter, nachbearbeitet wurden die Wände nicht. Jedoch forderte die Vermieterin von den ausgezogenen Mietern Schadenersatz von 4.000 Euro, um die Farbe von über 300 Quadratmetern Wand entfernen und anschließend noch zweimal überstreichen zu lassen. Das Gericht lehnte die Klage der Vermieterin ab, denn es sah es nicht als erwiesen an, dass die Mieter durch die Farbe die Mietsache verschlechtert hätten und zudem sei es acht Jahre lang nicht zu Schimmel gekommen. Hinzu kommt, dass die Wohnung ohne Hinzuziehen eines Malers einfach weitervermietet wurde - die Vermieterin sah also selbst keinen Handlungsbedarf. Darüber hinaus wurden in der Produktinformation beide Farben als diffusionsoffen, also wasserdampf- und atmungsaktiv, aufgeführt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sich ein Mieter beim Verwenden einer Farbe grundsätzlich auf die vom Hersteller herausgegebenen Produktinformationen und auf die Empfehlung von Fachpersonal verlassen darf.