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18.08.2015 - Steuern & Finanzierung

Abschreibungszeitraum für Blockheizkraftwerke jetzt 50 Jahre

Abschreibungszeitraum für Blockheizkraftwerke jetzt 50 Jahre
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Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben den Abschreibungszeitraum von Blockheizkraftwerken (BHKW) von zehn auf 50 Jahre verlängert. Bislang wurden BHKW als selbständige, gebäudeunabhängige Wirtschaftsgüter angesehen und konnten über einen Zeitraum von zehn Jahren linear abgeschrieben werden. Ab dem 1. Januar 2016 werden BHKW jedoch steuerlich dem Gebäude zugerechnet und können somit nur noch über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben werden. Da ein BHKW jedoch kaum 50 Jahre halten wird und in der Regel ausgetauscht werden muss, gilt dieser Austausch als Erhaltungsaufwand und ist direkt komplett steuerlich absetzbar. Aufgrund dieser Neuregelung, mit der BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, können der Investitionsabzugsbetrag und die Investitionszulage nicht mehr beansprucht werden. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. jedoch mitteilt, wird für alle vor dem 31. Dezember 2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten Blockheizkraftwerke ein Vertrauensschutz gewährt. Demzufolge gilt ein verbindliches Wahlrecht zwischer neuer und alter Regelung, das spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 wahrgenommen werden muss. Durch den nun extrem langen Abschreibungszeitraum und den Wegfall der Investitionsförderungen dürften Blockheizkraftwerke steuerlich stark an Attraktivität verlieren.