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19.01.2015 - Wirtschaft & Politik

Immobilien 2015:
Was sich im neuen Jahr ändert

Immobilien 2015: Was sich im neuen Jahr ändert
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Auf Immobilieneigentümer, Vermieter und Verwalter kommen in 2015 einige Änderungen zu, auf die sie sich frühzeitig einstellen sollten. Seit Jahresbeginn haben Nordrhein-Westfalen und das Saarland die Grunderwerbsteuer auf 6,5 Prozent erhöht und damit zu Schleswig-Holstein aufgeschlossen, wo der Steuersatz bereits seit Januar 2014 aktiv ist. Laut Immobilienverband IVD werde der Kauf von Wohneigentum damit für viele unmöglich. Vermieter müssen seit dem 1. Januar anlässlich des neuen Miet- und Eichgesetzes (MessEG) alle neuen und erneuerten Wasser-, Wärme-, Strom- und Gaszähler der zuständigen Behörde melden. Sofern der Verwender eines Messgerätes dieses geschäftlich nutzt und darüber beispielsweise Nebenkosten abrechnet, muss er der Behörde alle Zähler mitteilen, die ab dem 1.1.2015 erstmals eingebaut wurden. Werte von ungeeichten Geräten oder Zählern, deren Eichung abgelaufen ist, dürfen darüber hinaus nicht mehr für die Abrechnung von Betriebs-, Neben- und Heizkosten genutzt werden. In der ersten Jahreshälfte 2015 soll die Mietrechtsänderung, die als Mietpreisbremse bekannt ist, in Kraft treten. Dabei ist geplant, dass Mieten bei Wiedervermietungen in Gemeinden der Wohnungsmarkt angespannt ist, die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als zehn Prozent übersteigen. Parallel dazu soll das "Bestellerprinzip" für die Provision des Maklers in Kraft treten, die festlegt, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der die Leistung beauftragt. Ab November 2015 sollen Vermieter ihren Mietern, nach der Abschaffung vor über zehn Jahren, doch wieder eine Bescheinigung ausstellen müssen, in der der Ein- und Auszug bestätigt wird. Wer sich ab dem 1.5.2015 nicht an die mit der EnEV 2014 geforderten Energiewert-Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen hält, kann mit einem Bußgeld von 15.000 Euro bestraft werden. Seit dem 1.5.2014 müssen bereits in kommerziellen Immobilienanzeigen Angaben gemacht werden, welcher Art der vorliegende Energieausweis ist, der darin angegebene Gebäude-Energiebedarf oder -Endenergieverbrauch und mit welchen Energieträgern die Heizung des Gebäudes betrieben wird. Ab Mai 2015 drohen dann auch Bußgelder bei Nichteinhaltung.