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13.10.2014 - Leben & Wohnen

Geänderter Zweck von Teileigentum nicht durch Eigentümer beschlussfähig

Geänderter Zweck von Teileigentum nicht durch Eigentümer beschlussfähig
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Ein Teileigentümer hatte die anderen Wohnungseigentümer aufgefordert, einer Erweiterung der Öffnungszeiten seiner Gewerbeeinheit von 21 Uhr auf 23 Uhr zuzustimmen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde. In der Teilungserklärung von 1993 war die Teileigentumseinheit als Café mit Schnellimbiss ausgewiesen worden und bereits der damalige Eigentümer war 2002/2003 mit seiner Forderung nach längeren Öffnungszeiten vor Gericht gescheitert. Die seinerzeitige Begründung des Urteils lautete, dass die Bezeichnung Café mit Schnellimbiss eine Zweckbestimmung darstelle und sich die zulässigen Öffnungszeiten an den Ladenöffnungszeiten (damals bis höchstens 21 Uhr) orientierten. Da die übrigen Eigentümer dem erneuten Antrag, die Geschäftszeiten auch mit Verweis auf die inzwischen liberalisierten Öffnungszeiten erneut ablehnten, zog auch der der jetzige Eigentümer vor Gericht - und scheiterte ebenfalls. Laut Amtsgericht Nürnberg (AZ 16 C 4425/13) hat der Teileigentümer keinen Anspruch darauf, dass die anderen Eigentümer den erweiterten Öffnungszeiten zustimmen. Längere Öffnungszeiten als bis 21 Uhr entsprächen auch heute nicht der zweckbestimmungsmäßigen Nutzung eines Cafés und für die erforderliche Änderung der Teilungserklärung mittels vereinbarungsänderndem Mehrheitsbeschluss fehle den Eigentümern die Beschlusskompetenz.