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23.06.2014 - Steuern & Finanzierung

Späterer Hausanschluss durch Handwerker kann steuerbegünstigt sein

Späterer Hausanschluss durch Handwerker kann steuerbegünstigt sein
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Wer Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze beauftragt, kann diese unter Umständen steuerlich geltend machen, wie der BFH jetzt urteilte (AZ VI R 56/12). Ein Ehepaar erwarb im Jahr 2001 ein Grundstück, auf dem es 2002 ein Einfamilienhaus baute, das in der ersten Zeit durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Die Abwasserentsorgung erfolgte über eine Grube, bis 2005 das Grundstück vom zuständigen Zweckverband an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossen wurde. Die 2007 vom Zweckverband zur Herstellung der Hausanschlüsse festgesetzten Kostenersatzbeträge erkannte das Finanzamt nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen an, da das Ehepaar keine Belege vorgelegt hatte. Die Eheleute reichten mit der Klage gegen das Finanzamt auch die Belege ein, und das Finanzgericht gab dieser sowohl in Bezug auf den geschätzten Anteil der Arbeitskosten als auch hinsichtlich der Geltendmachung für Arbeiten auf fremden Grund vor dem eigentlichen Grundstück statt. Die Revision des Finanzamtes vor dem BFH scheiterte, denn auch der BFH gab dem Ehepaar Recht. Laut BFH und FG reicht die Definition, dass die Handwerkerleistung "in" einem Haushalt erfolgen muss, um steuerlich begünstigt zu werden, in diesem Fall nicht aus, denn es handelte sich bei dem Hausanschluss, der dem Haushalt wichtige Leistungen der Existenzvorsorge bereitstellt um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum und außerdem für den Haushalt erbracht wurde. Wichtig für die Entscheidung beider Instanzen war zudem, dass es sich bei dem Hausanschluss um eine Modernisierungsmaßnahme erst geraume Zeit nach der Wohnhauserrichtung handelte. Der Anschluss eines Neubaus berechtigt nicht zu Steuerermäßigungen.