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19.05.2014 - Mieten & Vermieten

BGH:
Während des Mietverhältnisses darf Vermieter Kaution nicht anrühren

BGH: Während des Mietverhältnisses darf Vermieter Kaution nicht anrühren
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Bestehen während eines Mietverhältnisses Forderungen des Vermieters an den Mieter, darf der Vermieter die Kaution nicht dazu verwenden, diese Forderungen zu befriedigen. Selbst wenn im Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, die dem Vermieter das gestattet, so ist diese unwirksam. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (AZ VIII ZR 234/13). Eine Mieterin hatte mit Beginn des Mietverhältnisses einen Betrag von 1.400 Euro auf ein Kautionskonto gezahlt. Der Mietvertrag enthielt zudem eine Zusatzvereinbarung, die vorsah, dass der Vermieter sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen kann und der Mieter in diesem Fall verpflichtet sei, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Später machte die Mieterin eine Mietminderung geltend, woraufhin sich der Vermieter noch während des bestehenden Mietverhältnisses die Kautionssumme auszahlen ließ. Der BGH gab der Forderung der Mieterin statt, dass der Vermieter den ausgezahlten Betrag wieder dem Kautionskonto gutschreiben und insolvenzfest anlegen solle. Die Verwendung der Kaution während des Mietverhältnisses widerspricht laut BGH § 551 Abs. 3 BGB, welcher der Mietkaution einen Treuhandcharakter zuweist, indem der Vermieter den ihm als Sicherheit überlassenen Betrag getrennt von seinem Vermögen anlegen muss, damit der Mieter auch im Fall einer Insolvenz des Vermieters nicht benachteiligt wird. Diese Sicherheit des Mieters sei durch die Zusatzvereinbarung im Mietvertrag nicht mehr gegeben und die Klausel somit unwirksam.