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05.12.2011 - Baubranche

Bauherren aufgepasst:
Vergütungsansprüche verjähren zum Jahresende

Bauherren aufgepasst: Vergütungsansprüche verjähren zum Jahresende
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Zum Jahresende verjähren viele Ansprüche auf Vergütungen, die bei Bauherren möglicherweise noch geltend gemacht werden können. Bei den so genannten Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Bauunternehmern, Fachingenieuren oder Architekten. Vergütungsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Der Zeitpunkt, ab dem diese Dreijahresfrist läuft, ist unterschiedlich. Auf der sicheren Seite steht der Unternehmer, wenn er für die Berechnung der Verjährung von der Bauabnahme beziehungsweise dem Zeitpunkt ausgeht, in dem die Bauleistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. Das passiert im hektischen Alltag schnell: Ein Unternehmer hat – beispielsweise – im Sommer 2008 ein Haus gedämmt und frisch verputzt. Die Arbeit ist abgeschlossen, wenn auch noch nicht ganz bezahlt; er hat noch Anspruch auf ausstehenden Werklohn. Seit dem 1. Januar 2009 läuft die Verjährungsfrist für seinen Werklohn – und sie läuft jetzt am 31. Dezember 2011 aus. "Wer jetzt nicht schnell handelt und seine Ansprüche geltend macht, der hat das Nachsehen", mahnt die Baurechtsanwältin und rät eindringlich zum Handeln. "Entgegen landläufiger Meinung reicht es nicht, jetzt schnell noch eine Mahnung zu schicken, gleich ob eingeschrieben oder nicht. Die Verjährung wird nur durch Vereinbarung oder gerichtliche Geltendmachung aufgehalten." Solche gerichtlichen Maßnahmen kann bei Forderungen ab 5.000 Euro und mehr aber nur der Anwalt veranlassen. Und dazu braucht er Zeit. Wer erst kurz vor Weihnachten seinen Baurechtler mit der Wahrung seiner Ansprüche beauftragt, so warnt die ARGE, der kommt wahrscheinlich zu spät.

Quelle: ARGE Baurecht