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19.04.2011 - Guter Rat
Was tun gegen Graffiti?
Wer hat sich nicht schon einmal über die scheinbar unvermeidlichen Graffiti-Schmierereien an Hauswänden und Eingangstüren geärgert? Rein rechtlich stellt das Sprühen und Malen fasst immer eine Sachbeschädigung dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Doch was können Mieter und Hausbesitzer konkret gegen Graffitis unternehmen? Der Immobilienverband Deutschland IVD hat aktuell wichtige Informationen und Tipps zu dem Thema zusammengestellt.
Verpflichtungen der Vermieter
Die Rechtslage scheint eindeutig: Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch ist der Vermieter für die Beseitigung von Wohnungsmängeln zuständig. Das heißt, er muss auch Schäden, welche von unbekannten Dritten verursacht wurden, beseitigen und für die entstandenen Kosten aufkommen – wenn diese einen Mangel darstellen
Was müssen Mieter dulden?
Wo ungefähr die Grenze des Zumutbaren verläuft, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg. In dem verhandelten Fall war unter anderem im Eingangsbereich eines Hamburger Mietshauses die Wand mit einem zwei Quadratmeter großen Graffiti besprüht worden. Laut Urteil konnten die Mieter die Beseitigung einzelner Schäden verlangen. Anders liege die Sache aber bei anderen Graffitis rechts vom Eingang. Diese seien eher unauffällig und müssten vom Vermieter nicht beseitigt werden, so die Richter.
Gegen Vandalismus versichern
Eine Möglichkeit, die Mieter an den Aufwendungen für die Beseitigung von Graffitis zu beteiligen, ist eine Vandalismusschadensversicherung. Die Kosten für eine Vandalismusversicherung können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Schnelle Beseitigung
Wichtig ist vor allem eine möglichst rasche und effiziente Beseitigung der Graffitis. "Am günstigsten ist, den verantwortlichen Hausmeistern einen hinreichenden Vorrat an den jeweiligen Farben zur Verfügung zu stellen", erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter Immobilienverwaltung im IVD.
Kameraüberwachung ist untersagt
Vom juristischen Standpunkt problematisch ist dagegen, Außenwände und Eingangsbereich mit einer Videokamera zu überwachen. Nach Ansicht der Gerichte ist dies nur gerechtfertigt, wenn damit erhebliche Beschädigungen und Verunreinigungen verhindert werden können.
Quelle: IVD