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18.01.2011 - Mieten & Vermieten

Mietminderung wegen Hitze nur im Sommer möglich

Mietminderung wegen Hitze nur im Sommer möglich
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Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Mietminderung aufgrund von Hitze nur möglich ist, wenn sie in dem betreffenden Zeitraum getätigt wird. Demnach kann sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter im Oktober und November 2008 seine Miete gemindert, da im vorangegangenen Sommer die gemieteten Räumlichkeiten aufgrund von übermäßiger Hitze teilweise gebrauchsuntauglich gewesen waren. Der Vermieter weigerte sich, die Mietminderung zu akzeptieren und klagte vor Gericht auf Restzahlung der Miete.Der Bundesgerichtshof gab nun aktuell dem Vermieter recht. Die Begründung: Eine Mietminderung, die aufgrund eines Mangels getätigt wird, darf nur zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem sich dieser auf die Gebrauchsuntauglichkeit ausgewirkt hat. Da die Räumlichkeiten im Oktober und November uneingeschränkt nutzbar gewesen waren, durfte der Mieter die Miete laut Gesetz nicht mindern.?