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22.11.2010 - Mieten & Vermieten

Vermieter darf Werte eines ungeeichten Zählers verwenden

Vermieter darf Werte eines ungeeichten Zählers verwenden
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In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Vermieter die Messwerte eines ungeeichten Wasserzählers für seine Betriebskostenabrechnung verwenden darf. Voraussetzung ist, dass er die Richtigkeit der Werte nachweisen kann (AZ VIII ZR 112/10).Im vorliegenden Fall hatten Mieter ihren Vermieter verklagt, da der Wasserzähler in ihrer Wohnung, die sie von Herbst 2004 bis Beginn 2008 gemietet hatten, in dem Zeitraum 2006 und 2007 nicht geeicht worden war. Aus diesem Grund bestritten sie die Richtigkeit der in der Betriebskostenabrechnung aufgeführten Messwerte.Da die Vermieter einen Nachweis einer offiziell anerkannten Prüfstelle bringen konnten, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten wurden, gab der Bundesgerichtshof ihnen nun aktuell recht.?