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28.05.2009 - Mieten & Vermieten

Kostenerstattung bei rechtsgrundloser Renovierung ist Pflicht

Kostenerstattung bei rechtsgrundloser Renovierung ist Pflicht
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.05.2009 muss ein Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen ersetzen, wenn der Mieter diese freiwillig durchgeführt hat.In dem aktuellen Fall hatten die Kläger seit Mai 1999 eine Wohnung bei dem beklagten Vermieter angemietet und renovierten 2004 die Wohnung. Bei Ihrer Kündigung im Mai 2006 renovierten die Mieter die Wohnung erneut in dem Glauben, dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Tatsächlich war aber die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam. Insgesamt forderten die Mieter einen Kostenersatz von 1.620 Euro.Laut BGH kommt der Erstattungsanspruch der Mieter aufgrund von ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht, da die Renovierungsarbeiten auf Basis einer unwirksamen Endrenovierungsklausel ausgeführt wurden. Der Wert der erbrachten Leistung wird entsprechend der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die Renovierungsarbeiten bemessen.