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14.04.2010 - Mieten & Vermieten

Klausel zu Schönheitsreparaturen nie teilweise wirksam

Klausel zu Schönheitsreparaturen nie teilweise wirksam
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Ist eine Einzelmaßnahme von Schönheitsreparaturen unwirksam, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (AZ VIII ZR 222/09).Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Schadensersatz verklagt, da dieser Schönheitsreparaturen seiner Ansicht nach nicht fachgerecht vorgenommen hatte. Da der Mieter starker Raucher war, schlug das Nikotin trotz Anstricharbeiten wieder durch und war nach Ansicht des Vermieters nicht zumutbar.Der BGH gab allerdings dem Mieter recht. Die Begründung: Da die im Vertrag stehende Bestimmung zum "Streichen von Fenstern und Türen" unwirksam ist, greift die gesamte Klausel nicht mehr. Laut Gericht handelt es sich bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche Pflicht, die sich nicht in einzelne Maßnahmen aufteilen lässt.?