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15.05.2009 - Mieten & Vermieten

Nachbarschaftslärm in Maßen zumutbar

Nachbarschaftslärm in Maßen zumutbar
Nachbarschaftslärm muss in "üblichem Maße" von anderen Mietern hingenommen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Fall und wies damit die Klage eines Anwalts zurück.Dieser fühlte sich von den "ständigen Polter-, Hüpf-, Stapf-, Scharr- und Rollgeräuschen" belästigt, die laut Anklage von der Familienwohnung über seiner Kanzlei zu hören waren. Bei einer persönlichen Besichtigung sah es das Gericht jedoch als erwiesen an, dass die installierte Trittschalldämmung dem üblichen Standard entspricht.Die Klage des Anwalts wurde mit der Begründung, dass das Maß der Geräusche in einem hinnehmbaren Rahmen liegt, abgewiesen.