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20.05.2016 - Mieten & Vermieten

Wann Vermieter Aufzüge nicht ohne Ersatz entfernen dürfen

Wann Vermieter Aufzüge nicht ohne Ersatz entfernen dürfen
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Wird ein Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus abgeschlossen, in dem sich ein Aufzug befindet, gehört dieser zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache und darf vom Vermieter nicht ersatzlos entfernt werden. Dies entschied das AG München (AZ 425 C 11160/15). Die Mieterin einer Wohnung hatte von ihrer Vermieterin den (Wieder-)Einbau eines Personenaufzuges verlangt, der sich seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1976 in dem Mehrfamilienhaus befunden hatte. Die inzwischen 82-Jährige und zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau konnte ohne den Aufzug ihre Wohnung im 4. Obergeschoss nicht mehr verlassen. Der Aufzug war Ende Januar 2015 aufgrund von sicherheitstechnischen Mängeln außer Betrieb genommen worden. Eine TÜV-Untersuchung verbot die Personenbeförderung, da keine Notrufvorrichtung installiert war. Die Mieterin machte ab Februar 2015 eine Mietminderung von 50 Prozent geltend. Die Vermieterin ließ im Sommer 2015 den Aufzug ausbauen. Das Gericht urteilte: Es muss wieder ein Aufzug bis ins 4. Oberschoss eingebaut werden. Der Personenaufzug war zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden und gehörte zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache, der von der Vermieterin wieder hergestellt werden muss.