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07.04.2016 - Immobilienkauf

Eigentümer oder Vertreter:
nur einer von beiden darf in die Eigentümerversammlung

Eigentümer oder Vertreter: nur einer von beiden darf in die Eigentümerversammlung
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Ein Wohnungseigentümer erhob Anfechtungsklage gegen alle Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefasst worden waren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus drei Einheiten, von denen der klagende Eigentümer eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 333/1000 hielt. Seinem Vater gehörten die anderen Miteigentumsanteile sowie die damit verbundenen beiden Wohnungen. Der Vater war gleichzeitig der Verwalter der Gemeinschaft. Laut Teilungserklärung kam bei Abstimmungen in der Eigentümerversammlung jeder Wohnung eine Stimme zu. Wann sich Mitglieder in Eigentümerversammlungen vertreten lassen durften, war in der Teilungserklärung nicht geregelt. In einer Eigentümerversammlung waren nicht nur der Vater, sondern auch seine Ehefrau und sein anderer Sohn erschienen, wobei Ehefrau und der andere Sohn als bevollmächtigte Vertreter für die beiden Einheiten des Vaters auftraten, der selbst in seiner Funktion als Verwalter und Leiter der Versammlung fungierte. Der klagende Sohn mit dem Miteigentumsanteil von 333/1000 verließ die Versammlung noch vor der ersten Abstimmung und erhob gegen alle bei dieser Versammlung gefassten Beschlüsse Anfechtungsklage aufgrund der Verletzung des Gebots der Nichtöffentlichkeit. Das LG Karlsruhe stimmte dem Kläger zu, dass der Mehrheitseigentümer nicht gemeinsam mit seinen Bevollmächtigten an der Versammlung hätte teilnehmen dürfen (AZ 11 S 118/14). Grundsätzlich habe der Mehrheitseigentümer einen Vertreter in die Versammlung entsenden dürfen. Indem er selbst aber ebenfalls teilnahm, sei nicht mehr gewährleistet, dass sich kein Mitglied der Gemeinschaft durch die Präsenz von Begleitern unterstützen lassen kann oder dadurch seinem Auftreten nicht mehr Gewicht verliehen wird. Die Einnahme der Rolle als Verwalter und Versammlungsleiter sei außerdem kein rechtfertigender Grund dafür, sich als Eigentümer vertreten zu lassen.