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29.02.2016 - Leben & Wohnen

Bei Asbest Wohnung nicht zwangsläufig mangelhaft

Bei Asbest Wohnung nicht zwangsläufig mangelhaft
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Sind in einer Wohnung unbeschädigte, asbesthaltige Bodenfliesen vorhanden und es besteht nur Gefahr, dass Asbest austritt, wenn die Fliesen beschädigt werden, bedeuten diese Fliesen nicht automatisch einen Mangel der Wohnung. Das entschied das LG Berlin (AZ 18 S 140/14). Vermieter und Mieter einer Wohnung stritten über eine Mietminderung, die die Mieter wegen asbesthaltiger Bodenfliesen vorgenommen hatten. Die Mieter waren in Sorge, dass von den unbeschädigten Fliesen eine erhöhte Asbestgefahr ausging. Das LG Berlin wies die Mietminderung ab, denn es konnte von den Mietern weder eine tatsächliche Asbestbelastung nachgewiesen noch eine hinreichend konkrete Gefährdung durch Asbest begründet werden. Ist eine Mietsache einer Gefahrenquelle ausgesetzt und kann nur trotz der Befürchtung genutzt werden, dass aus der möglichen Gefahr eine echte wird, kann dies zwar eine begründete Gefahrenbesorgnis darstellen. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht der Fall, da Asbest nur bei beschädigten Fliesen freiwerden konnte.