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29.07.2015 - Mieten & Vermieten

Warum Vermieter es mit den Fahrtkosten nicht übertreiben sollten

Warum Vermieter es mit den Fahrtkosten nicht übertreiben sollten
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Grundsätzlich dürfen Vermieter jede Fahrt zu ihrem Mietobjekt mit einer Kilometerpauschale von 0,30 Euro von der Steuer absetzen. Dass diese Regelung jedoch auch ihre Grenzen haben kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg (AZ 7 K 7084/13). Ein Ehepaar hatte für das Jahr 2009 Fahrten zu seinen vermieteten Objekten (ein Mehrfamilienhaus und drei Wohnungen innerhalb einer Wohnanlage) fast 1.000 Euro Fahrtkosten und für 2010 sogar rund 6.700 Euro Fahrtkosten geltend gemacht. Die Vermieter hielten die gefahrenen Strecken im Fahrtenbuch fest und multiplizierten sie mit dem Pauschalsatz von 0,30 Euro pro Kilometer. Das Finanzamt strich die Kosten auf die Hälfte zusammen mit der Begründung, dass die vermieteten Objekte wie bei Arbeitnehmern als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen seien und nur die einfach Fahrstrecke mit 0,30 Euro pro Kilometer berücksichtigt werden kann. Das Ehepaar klagte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, jedoch ohne Erfolg, denn das Gericht schloss sich der Argumentation des Finanzamtes an und plädierte ebenfalls für die Entfernungs- statt Fahrtkostenpauschale. Wie das Finanzgericht jedoch einräumte, sei bei Arbeiten wie räumen, fegen, streuen, wässern und pflanzen, die mit Vermietung und Verpachtung einhergehen, noch nicht höchstrichterlich geklärt, was als erste Tätigkeitsstätte gelten muss. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde deshalb zugelassen.