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06.10.2014 - Leben & Wohnen

Sondernutzungsrecht durch Beschluss der Wohnungseigentümer ungültig

Sondernutzungsrecht durch Beschluss der Wohnungseigentümer ungültig
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Der Eigentümer einer Wohnung hatte von einer anderen Wohnungseigentümerin die Herausgabe eines Kellerraumes gefordert, was diese verweigerte. Dabei bezog sie sich auf den Kaufvertrag von 1981, laut dem auch der Kellerraum mitverkauft wurde. Darüber hinaus sei für den Kellerraum schon im Juni 1978 per allstimmigem Beschluss der Eigentümer ein Sondernutzungsrecht zugewiesen worden. Der klagende Eigentümer hatte seine Wohnung erst nach diesem Beschluss erworben und verlangte die geräumte und besenreine Übergabe des Kellerraumes. Das Landgericht Hamburg gab der Klage auf Herausgabe statt, verzichtete jedoch auf die Forderung nach Räumung und Reinigung. Dem Gericht zufolge zählt der Kellerraum zum Gemeinschaftseigentum und steht der beklagten Eigentümerin auch per Beschluss zur Sondernutzung nicht alleine zu. Der Beschluss von 1978 sei zudem nichtig, weil die Eigentümer dazu nicht befugt gewesen seien. Selbst, wenn man den Beschluss als eine Vereinbarung in materieller Hinsicht sieht, gelten solche Vereinbarungen für den Sonderrechtsnachfolger nur, wenn sie als Bestandteil des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen wurden.