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17.09.2009 - Facility Management

Als unbewohnbar deklarierte Räume können zur Wohnfläche zählen

Als unbewohnbar deklarierte Räume können zur Wohnfläche zählen
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Kann ein Mieter Räumlichkeiten bewohnen, obwohl diese Nutzung unzulässig ist, werden diese zur Wohnfläche hinzugezählt und geben daher keinen Anlass zur Mietminderung. So entscheid der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (AZ VIII ZR 275/08). Seit 1989 hatten die klagenden Mieter ein Einfamilienhaus gemietet und nutzten seit dem Jahr 2005 ebenfalls das Dachgeschoss als zusätzlichen Wohnraum. Dieses durften aufgrund von Bauvorschriften nicht zum Wohnen genutzt werden, waren jedoch als Wohnraum festgesetzt worden. In Ihrer Klage beriefen sich die Mieter auf die Tatsache, dass ohne das Dachgeschoss die vermietete Wohnfläche kleiner sei und daher ein Grund zur Mietminderung vorläge. Der BGH gab dem Angeklagten recht mit der Begründung, dass die gesamten Räume zum Wohnen vermietet und auch so genutzt worden sind. Da die zuständige Behörde nicht gegen die Nutzung als Wohnraum eingeschritten ist, konnte der Wohnraum auch in vollem Maße genutzt werden.