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18.11.2011 - Mieten & Vermieten

Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen ist unzulässig

Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen ist unzulässig
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Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Berechnung der Betreibskostenvorauszahlungen an der vorausgegangengen Bertriebskostenabrechnung orientieren (AZ VIII ZR 294/10).Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin aufgrund der letzten Heizkostenabrechnung, die mit einer Nachforderung zu ihren Gunsten endete, eine Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gefordert. Die neuen Vorauszahlungen berechnete sie, indem sie das Ergebnis der Abrechnung durch 12 teilte und dann hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent verlangte. Der Bundesgerichtshof wies diese Art der Berechnung zurück.Der Vermieter müsse sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientieren. Grundlage sei die letzte Betriebskostenabrechnung. Zwar könne außerdem auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der Betriebskosten berücksichtigt werden. Unzulässig sei aber die Festsetzung eines abstrakten Sicherheitszuschlags, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen gerechtfertigt werden könne.

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V.