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17.05.2010 - Mieten & Vermieten

Einwände gegen Betriebskosten müssen jährlich erneut erhoben werden

Einwände gegen Betriebskosten müssen jährlich erneut erhoben werden
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Auch wenn ein Mieter bereits in den Vorjahren einen Einwand gegen seine Betriebskostenabrechnung erhoben hat, muss er laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) diese immer wieder erneut beanstanden (AZ VIII ZR 185/09).Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten und die anteilige Grundsteuer verklagt. Da diese Verpflichtung nicht Bestanteil des Mietvertrages war, erhoben die Mieter in den Jahren 2003 und 2004 Einspruch dagegen, taten dies jedoch nicht für 2005. Der BGH gab nun dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter auf Zahlung der anteiligen Grundsteuer für das Jahr 2005.Die Begründung: Nach ยง 556 Abs. 3 Satz 5 BGB muss eine Beanstandung gegen eine Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Somit müssen laut Gericht Einwände jedes Jahr erneut und fristgerecht von Seiten der Mieter getätigt werden.?