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28.01.2019 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Mülltonnen vor dem Fenster rechtfertigen keine Mietminderung

Urteil: Mülltonnen vor dem Fenster rechtfertigen keine Mietminderung
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Für viele Mieter in Erdgeschosswohnungen ist es ein Ärgernis: Mülltonnen vor dem eignen Fenster. Einem Mieter in Brandenburg gefiel das gar nicht und so wehrte er sich dagegen. Am Ende landete die Sache vor dem Amtsgericht. Der Mieter einer Erdgeschosswohnung staunte eines Tages nicht schlecht: Direkt vor seinem Fenster befanden sich plötzlich die Mülltonnen der Wohnanlage. Die Vermieterin hatte sie dort aufgestellt, da sie am neuen Müllplatz für alle besser erreichbar seien. Weil sich die Mülltonnen nur zehn Meter vor seiner Wohnung befanden und dadurch gerade bei geöffneten Fenstern zur Belästigung wurden, minderte er die Bruttomiete kurzerhand um zehn Prozent. Damit war die Eigentümerin aber nicht einverstanden und klagte dagegen vor Gericht. Die zuständigen Richter am Brandenburger Amtsgericht entschieden zugunsten der Vermieterin. In ihrem Urteil wiesen die Juristen darauf hin, dass Mieter einer Erdgeschosswohnung damit rechnen müssten, dass sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung Mülltonnen befinden – mit allen daraus resultierenden Folgen. Eine eventuelle Geruchsbelästigung sowie die gelegentlichen Geräusche beim Öffnen und Schließen der Mülltonnen seien hinnehmbar und rechtfertigen keine Mietminderung. (AZ: 31 C 156/16)

Quelle: AG Brandenburg a. d. Havel