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17.04.2017 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Mieter haftet nicht zwangsläufig für defekten Boiler

Urteil: Mieter haftet nicht zwangsläufig für defekten Boiler
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In einem aktuellen Urteil entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Mieter nicht für einen Schaden aufkommen muss, der durch einen defekten Boiler entstanden ist. Wenn bewiesen wurde, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, haftet der Vermieter für die entstandenen Schäden (AZ I-24 U 164/15). Im vorliegenden Fall waren in einer Mietswohnung mehrere Liter Wasser aus einem defekten Boiler ausgetreten, die einen Schaden von etwa 10.000 Euro verursacht hatten. Die Ursache wurde auf ein Zulaufventil zurückgeführt, das nicht richtig zugedreht war. Nachdem die Versicherung des Eigentümers die Rückzahlung der Kosten gefordert hatte, zog der Mieter vor Gericht. Die Richter entschieden nun aktuell, dass der Mieter nicht für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Nach der Beweisaufnahme stellten Sachverständige fest, dass allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit vorgelegen habe und der Mieter nicht haftbar gemacht werden kann.