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10.12.2015 - Mieten & Vermieten

Dank Nachmieter vorzeitig aus dem Mietvertrag?

Dank Nachmieter vorzeitig aus dem Mietvertrag?
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Bei vielen Mietern hält sich hartnäckig das Gerücht, mit drei Nachmietern kämen sie vorzeitig aus jedem Mietvertrag. Ein aktuelles Urteil des BGH belegt einmal mehr das Gegenteil (BGH, AZ VIII ZR 247/14). Ein Mieter aus Mülheim an der Ruhr hatte aufgrund eines neuen Jobs in einer anderen Stadt 1,5 Jahre nach dem Einzug seinen Mietvertrag fristgemäß gekündigt - und erhielt postwendend die Ablehnung vom Vermieter, denn er hatte einen Kündigungsverzicht für vier Jahre unterzeichnet. Aus Kulanz bot der Vermieter an, die Kündigung zu akzeptieren, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellt. Darüber hinaus forderte er wie damals schon vom Mieter eine kurze schriftliche Erklärung zu den Familienverhältnissen des potenziellen Nachmieters, dessen Mieterselbstauskunft mitsamt Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Kopien des Personalausweises, eine Bonitätsauskunft und eine Bescheinigung, dass der Nachmieter den Mietvertrag vorbehaltslos unterzeichnen werde. Da der Mieter zu diesen Bedingungen keinen Nachmieter fand, zog er aus und zahlte keine Miete mehr mit der Begründung, die Forderungen des Vermieters seien überzogen und von Anfang an darauf ausgelegt zu verhindern, dass ein geeigneter Nachmieter gefunden würde. Der BGH ließ ihn jedoch nicht so einfach davonkommen, denn die Suche nach einem passenden Nachmieter sei ausschließlich Mietersache. Dazu gehöre auch, dass der Mieter den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklärt. Das beinhaltet alle Informationen, die der Vermieter braucht, um sich ein ausreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachfolgers zu machen. Da der Mieter mit Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzeitig aus dem Mietvertrag aussteigen will, muss der Vermieter auch weder im Garten ein Schild des Maklers dulden, noch Fotos, Texte oder Grundrisszeichnungen bereitstellen. Nötige Besichtigungstermine muss der Mieter bei der Nachmietersuche ebenso selbst durchführen wie die Beschaffung von Nachweisen über die Bonität und Zuverlässigkeit des möglichen Nachmieters.