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26.11.2015 - Mieten & Vermieten

Bei falscher Selbstauskunft fristlose Kündigung

Bei falscher Selbstauskunft fristlose Kündigung
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Wer vor dem Abschluss eines Mietvertrages eine falsche Selbstauskunft abgibt, um eine bessere Bonität vorzutäuschen, riskiert eine fristlose Kündigung. Diese Erfahrung mussten auch Mieter in Grünwald bei München machen, die im Mai 2013 ein Haus für 3.730 Euro monatlich gemietet hatten. Der Mann hatte per Selbstauskunft ein jährliches Einkommen von mehr als 120.000 Euro angegeben, die Ehefrau mehr als 22.000 Euro. Angeblich habe in den letzten fünf Jahren vor der Selbstauskunft auch keine Zahlungsverfahren, Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das Ehepaar gegeben. Von Anfang an musste der Vermieter die Miete anmahnen, ehe die Mieter diese zahlten und das Ehepaar befand sich ständig im Zahlungsrückstand. Als schließlich die Miete für September und Oktober 2014 immer noch ausstand, wurde es den Vermietern zu bunt und sie kündigten das Mietverhältnis am 23.10.2014 fristlos. Die anschließend eingeholte Bonitätsauskunft brachte ans Licht, dass gegen den Mieter schon seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Auch wenn die Mieter alle Mietrückstände nachzahlten, die Vermieter sahen das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört und erhoben Räumungsklage. Das AG München (AZ 411 C 26176/14) gab ihnen Recht und sie konnten den Mietvertrag fristlos wegen der ständigen Zahlungsrückstände und falschen Selbstauskunft kündigen. Die Nachzahlung der Miete änderte am Urteil nichts und auch die Berufung vor dem Landgericht scheiterte.