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04.03.2013 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Schweigen kann Duldung von Untervermietung bedeuten

Urteil: Schweigen kann Duldung von Untervermietung bedeuten
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Das Landesgericht Stuttgart entschied in einem aktuellen Urteil, dass das Schweigen eines Vermieters nach Anfrage zur Untervermietung als Duldung anzusehen ist (AZ 19 T 148/12).Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter seine Vermieterin um Erlaubnis gebeten, seine Wohnung teilweise unterzuvermieten. Die Vermieterin erteilte die Erlaubnis zunächst nicht, reagierte aber auch nicht auf die bereits erfolgte Untervermietung. Anschließend reichte er Klage auf Zustimmung ein und kündigte den Mietvertrag.Das Landesgericht Stuttgart entschied nun aktuell, dass der Mieter von der Zustimmung seiner Vermieterin ausgehen konnte. Die Prozesskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters, da er lediglich die Erlaubnis hätte einfordern müssen.?