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20.07.2009 - Wirtschaft & Politik

BGH erklärt Preisklauseln von Gasversorgern als unwirksam

BGH erklärt Preisklauseln von Gasversorgern als unwirksam
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In seiner Pressemitteilung vom 15. Juli gab der Deutsche Mieterbund bekannt, dass der Bundesgerichtshof mit zwei aktuellen Urteilen die Rechte von Verbrauchern gestärkt und damit Gasversorger in ihre Schranken gewiesen hat. Laut DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips sind die beiden Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 225/07 und BGH VIII ZR 56/08) richtig und konsequent. Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden seien weder Einbahnstraßen für Preiserhöhungen, noch erlaubten sie jedwede beliebige Anhebung der Gaspreise.Folgende Preisklauseln sind nach aktuellem BGH-Urteil unwirksam:1. „Der Versorger darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.“Begründung: Klausel benachteiligt Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH VIII ZR 56/08).2. „Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, die Gaspreise (...) auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an die geänderten Gasbezugskosten des Unternehmens anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen ein.“ Begründung: Klausel ermächtigt Versorgungsunternehmen, Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten auch dann vorzunehmen, wenn sich die Unternehmenskosten insgesamt nicht erhöht haben. Zu einer Preisreduzierung ist das Unternehmen im Gegenzug jedoch zu bestimmten Zeitpunkten nicht verpflichtet. Diesen Zustand bemängelte das Gericht (BGH VIII ZR 225/07).

Quelle: Deutscher Mieterbund (DMB)