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30.01.2012 - Mieten & Vermieten

Urteil:
Kleinreparaturklausel gilt nicht für Abflussrohr

Urteil: Kleinreparaturklausel gilt nicht für Abflussrohr
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Das Amtsgericht Charlottenburg hat aktuell entscheiden, dass unter eine "Kleinreparaturklausel" im Mietvertrag nicht die Reparaturen an einem Abfluss fallen (AZ 212 C 65/11).Im vorliegenden Fall wollte eine Vermieterin die Kosten für eine Reparatur an einer Abflussleitung an ihre Mieter weitergeben. Sie berief sich dabei auf eine im Mietvertrag festgelegte "Kleinreparaturklausel", bei die Mieter die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten übernehmen müssen.Das Amtsgericht Charlottenburg gab jedoch den Mietern Recht. Die Begründung: Die Kleinreparaturklausel erfasst laut Auffassung des Gerichts nur Gegenstände des täglichen, ordnungsgemäßen Zugriffs und soll die Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anhalten. Der Verschleiß eines Abwasserrohr fällt demnach nicht unter die Klausel.?