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29.04.2011 - Mieten & Vermieten

Wohnung zu klein – Mieter darf Miete kürzen

Wohnung zu klein – Mieter darf Miete kürzen
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In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass der Mieter seine Miete kürzen kann, sollte die Wohnung tatsächlich mehr als 10 Prozent kleiner sein, als im Mietvertrag angegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung leer vermietet wurde oder möbliert.Für die möbliert angemietete, laut Mietvertrag 50 Quadratmeter große Wohnung zahlte der Mieter 600 Euro im Monat. Tatsächlich war die Wohnung aber nur 44,3 Quadratmeter groß. Der Mieter kürzte aufgrund der 11,5-prozentigen Flächenabweichung die Miete um 11,5 Prozent.Das war nach Ansicht des Vermieters und der Vorinstanz (Landgericht Berlin, Az.: 65 S 28/10) zu viel. Sie argumentierten, der Umfang der Minderung entspreche ausnahmsweise nicht dem Umfang der Flächenabweichung, müsse halbiert werden auf 5,8 Prozent. Die Wohnung sei möbliert vermietet, und die Einrichtung sei vollständig vorhanden und in Ordnung. Deshalb sei die Nutzungsmöglichkeit für den Mieter nicht so erheblich beeinträchtigt wie bei einer leer vermieteten Wohnung.Der Bundesgerichtshof gab dieser Rechtsauffassung keine Chance. Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist der Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt."Die Entscheidung ist richtig. Es gilt der Grundsatz, Mieter müssen nur für die Wohnfläche zahlen, die ihnen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wird", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.?