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29.12.2010 - Facility Management

Grundbuchinhalt darf fotografiert werden

Grundbuchinhalt darf fotografiert werden
© fotolia.com / David Marescaux
Wenn das Grundbuch in maschineller Form vorliegt, ist es bei der Einsichtnahme erlaubt, den Bildschirm zu fotografieren. Es ist dem Einsichtnehmenden selbst überlassen, in welcher Weise er eine Abschrift davon herstellt. Dies war dem Beschwerdeführer auf der Grundbucheinsichtsstelle des Amtsgerichts verwehrt worden. Das Amtsgericht sah keine Veranlassung dazu, da es die Möglichkeit gebe, amtliche Ausdrucke aus dem Grundbuch zu erhalten. Die darauf folgende Beschwerde wurde vom Kammergericht (AZ 1 W 114/10, Beschluss v. 30.11.2010) als zulässig betrachtet, da eine allgemeine Feststellung der Art und Weise der Einsicht im Grundbuchbeschwerdeverfahren nicht möglich sei. Darüber hinaus schließe das Recht auf Akteneinsicht die Befugnis ein, eigene Aufzeichnungen anzufertigen, die nicht auf handschriftliche Notizen beschränkt sind, unabhängig davon, ob das Grundbuch in Papierform oder maschinell vorliegt. ?