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21.12.2010 - Mieten & Vermieten

Keine Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim

Keine Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilienverpachtung an Alten- und Pflegeheim
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Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass für die gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an ein Alten- und Pflegeheim die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG keine Anwendung findet, sofern zwischen den Vertragsbeteiligten keine Betriebsaufspaltung besteht (Urteil vom 18. November 2010, Az. 3 K 1272/08 G,F).Die Klägerin ist eine GbR, die eine ihr gehörende Immobilie an eine Schwestergesellschaft vermietete. Die Schwestergesellschaft überließ die Immobilie wiederum entgeltlich an eine weitere Gesellschaft, die auf dem Grundstück ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Zwischen der Klägerin und der Schwestergesellschaft bestand wegen überwiegend identischer Gesellschafterbeteiligungen eine Betriebsaufspaltung. Aufgrund dessen erzielte die Klägerin - trotz vermögensverwaltender Tätigkeit - gewerbliche Einkünfte. Sie beanspruchte, ihre Gewinne von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG freizustellen, da Gleiches auch für die Betreiberin des Alten- und Pflegeheims gelte.Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster sah die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung der Vermietungstätigkeit der Klägerin als nicht gegeben an. Sie selbst betreibe kein Alten- und Pflegeheim im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG. Zwar werde bei einer Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung für das Betriebsunternehmen aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens auch auf das Besitzunternehmen übertragen. Allerdings bestehe im Streitfall nur eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der zwischengeschalteten Schwestergesellschaft, nichtaber auch zur Betreiberin des Alten- und Pflegeheims. Auch zwischen der Schwestergesellschaft und der Heimbetreiberin liege keine Betriebsaufspaltung vor, die es gebieten würde, die Gewerbesteuerfreiheit nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf die Klägerin "durchzureichen".Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster<br />