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20.09.2010 - Facility Management

Handwerksdienstleistungen dürfen online beworben werden

Handwerksdienstleistungen dürfen online beworben werden
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Einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Donaueschingen zufolge darf ein Handwerker Referenzfotos auch ohne Einwilligung des Eigentümers zu Werbezwecken im Internet veröffentlichen. Die einzige Voraussetzung ist, dass kein Rückschluss auf die Bewohner gezogen werden kann (AZ 11 C 81/10). Im vorliegenden Fall hatte ein Handwerker Sanitärdienstleistungen in einer Wohnung durchgeführt. Während und nach Fertigstellung seiner Arbeiten fotografierte er das Bad und stellte einige der Fotos als Referenz auf seine Firmenhompage. Dabei ließ er Namen und Anschrift der Bewohner außen vor. Da die Bewohnerin kein Einverständnis zur Veröffentlichung erteilt hatte, verlangte sie 2.000 Euro Schadensersatz von dem Handwerker. Das AG Donaueschingen gab allerdings dem Handwerker recht, denn dieser hat das Persönlichkeitsrecht der Bewohnerin nicht verletzt. Laut den Richtern könne es sich bei den Bildern um ein beliebiges Badezimmer handeln. Zudem sei das Badezimmer als Alltagsbau kein urheberrechtlich geschütztes Werk und habe somit keinen künstlerischen Anspruch, der geschützt werden müsse.?